Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 10

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch elf
Wärmebeständigkeit

  1. Ziffer römisch elf
    1 Der Rückstrahler ist in trockener Luft 12 Stunden lang ununterbrochen einer Temperatur von 65° ± 2° C auszusetzen.
  2. Ziffer römisch elf
    2 Nach der Prüfung dürfen bei den Rückstrahlern und insbesondere bei den optischen Elementen keine sichtbaren Form-veränderungen oder Risse feststellbar sein.
  3. Ziffer römisch elf
    3 Die Farbmerkmale und die lichttechnischen Werte sind nach Anhang römisch fünf, Unterabsätze 3.1 und 3.2 zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251679