1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Beständigkeit der optischen Eigenschaften einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.
Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,
Vertrag – Multilateral
Anlage 3 /, 9
30.04.1972
99/03 Kraftfahrrecht
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20.04.2023
10011433
NOR40251678