Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 8

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch neun
Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

  1. Ziffer römisch neun
    1 Wasserdichtheit
    Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur von 25° ± 5° C getaucht, daß sich der höchste Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180° gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahl-optik unten und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet.
    1. eins Punkt eins
      Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht vorschriftsmäßig.
    2. eins Punkt 2
      Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert nach dem im Anhang römisch fünf, Unterabsatz 3.2 beschriebenen Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes Schütteln entfernt worden ist.
  2. Ziffer römisch neun
    2 Korrosionsbeständigkeit
    Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten, die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu befürchten ist.
    Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50 Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen. Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.
    Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei 35° ± 2° C erzeugt; für die Salzlösung sind 20 ± 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen destilliertem Wasser, das höchstens 0,02 % Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.
    Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.
  3. Ziffer römisch neun
    3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
    Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.
  4. Ziffer römisch neun
    4 Beständigkeit gegen Schmieröle
    Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt (siehe Anhang römisch fünf, Unterabsatz 3.2).
  5. Ziffer römisch neun
    5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern
    Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den Rückstrahler trocknen.
    Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit derselben Nylonbürste abgerieben.
    Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang römisch fünf, Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251677