Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 6

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch sieben
Farbmerkmale

  1. Ziffer römisch sieben
    1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder gelb-rotfarbige Rückstrahler.
  2. eins Punkt eins
    Die Rückstrahler dürfen auch aus einer Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen unlösbar miteinander verbunden sein müssen.
  3. eins Punkt 2
    Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch Farbe oder Lack ist unzulässig.
  4. Ziffer römisch sieben
    2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem Beobachtungswinkel von ⅓° und einem Beleuchtungswinkel römisch fünf = H = 0° oder, wenn ein nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei römisch fünf = ±5°, H = 0° müssen die trichromatischen Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen:
    Rot:
    Grenze gegen gelb: y ≤ 0,335
    Grenze gegen purpur: z ≤ 0,008
    Gelbfarbig [gelb-rotfarbig]:
    Grenze gegen gelb: y ≤ 0,429
    Grenze gegen rot: y ≥ 0,398
    Grenze gegen weiß: z ≤ 0,007
  5. 2 Punkt eins
    Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung festzustellen.
  6. 2 Punkt 2
    Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.
  7. Ziffer römisch sieben
    3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren, d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x“ und „y“ der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.
  8. 3 Punkt eins
    Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.
  9. 3 Punkt 2
    Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251675