Kurztitel

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2023,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

18.03.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz einsZur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage römisch eins Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000),
    2. Ziffer 2
      das Merkmal gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
    3. Ziffer 3
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
    4. Ziffer 4
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    5. Ziffer 5
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß Paragraph 4, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 257 aus 2021, zugelassenen Kontrollstellen,
    6. Ziffer 6
      das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
    7. Ziffer 7
      das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
    8. Ziffer 8
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
    9. Ziffer 9
      die Merkmale gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage römisch II durch Befragung der statistischen Einheiten.
  3. Absatz 3Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäß Anlage römisch eins Punkt 3.9 zu erheben.
  4. Absatz 4Für statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 5, zu erheben.
  5. Absatz 5Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
  6. Absatz 6Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Schlagworte

Statistikdaen

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012204

Dokumentnummer

NOR40251660