Auslieferung (Bosnien-Herzegowina)
Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1983,
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
Paragraph 0
01.03.1992
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2023, kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
StF: BGBl. Nr. 546/1983 (NR: GP XV RV 1108 AB 1433 S. 146. BR: AB 2662 S. 432.)
BGBl. III Nr. 31/2023
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Oktober 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 39, Absatz eins, am 1. Jänner 1984 in Kraft.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
das Präsidium der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, die rechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und den rechtlichen Verkehr zwischen ihnen zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
e-rk3
20.03.2023
20012200
NOR40251534