Absatz einsAuf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist.