Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, die Herkunft der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen.