Kurztitel

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 2021,, die Herkunft der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Als Nachweis gemäß Absatz eins, gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012196

Dokumentnummer

NOR40251478