Absatz eins,Mobilfunkbetreiber werden zu Folgendem verpflichtet:
- Ziffer einsMobilfunkbetreiber haben Cellbroadcast zur Aussendung von Warnmeldungen zu verwenden. Diese sind über eine Schnittstelle gemäß Anhang A von den für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zu übernehmen, unverzüglich und unverändert auszusenden.
- Ziffer 2Mobilfunkbetreiber haben die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden, in jenen Fällen, in denen die Aussendung der Warnmeldung nicht, nicht unmittelbar oder nicht vollständig erfolgen konnte, unverzüglich unter Nennung des Grundes zu benachrichtigen.
- Ziffer 3Mobilfunkbetreiber haben, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des öffentlichen Warnsystems zu gewährleisten und den Betrieb von Cellbroadcast instandzuhalten sowie für regelmäßige Tests zur Funktionsfähigkeit zur Verfügung zu stehen. Ist die unterbrechungsfreie Verfügbarkeit nicht gegeben, sind die für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen.
- Ziffer 4Mobilfunkbetreiber haben bei einer betreiberspezifischen Programmierung von Endgeräten dafür zu sorgen, dass diese, soweit technisch möglich, so konfiguriert sind, dass der Empfang von Cellbroadcast aktiviert ist und Warnmeldungen empfangen werden können.
Allfällige Haftungsfragen sind nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts zu behandeln.