Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

23.03.2023

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Vorhaben der Energiewende

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Entscheidung nach Paragraphen 17, 18, oder 18b mit Bescheid auszuschließen (Ausschlussbescheid), wenn in dieser vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin die Verletzung in den von ihm bzw. ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret dargelegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Eine Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid diesen unverzüglich aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nach Absatz eins, nicht vorliegen. Im Übrigen bleiben die Paragraphen 13 und 22 VwGVG unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40251361