Absatz eins,Änderungen einer gemäß Paragraph 24 f, erteilten Genehmigung (Paragraph 24 f, Absatz 6,) sind vor dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, zulässig, wenn
- Ziffer einssie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 24 f, Absatz eins bis 5 nicht widersprechen und
- Ziffer 2die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Die Bestimmungen über die Auflage und Kundmachung des Paragraph 24 f, Absatz 13, Satz 3 bis 5 gelten sinngemäß.