Absatz einsFörderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- Ziffer einsFörderungen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. römisch eins Nr. 139/2009;
- Ziffer 2soweit nicht bereits in Ziffer eins, enthalten, Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Leistungsempfänger für eine von diesem erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zum eigenen Nutzen zu erhalten;
- Ziffer 3Zahlungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung.