Kurztitel

EU/EWR – Anerkennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.03.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Es können folgende Tätigkeiten und Ausbildungen geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweise, sofern deren Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023

Gesetzesnummer

20005869

Dokumentnummer

NOR40251264