(2)Absatz 2,Die E-Control nimmt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse sämtliche geeigneten und erforderlichen Handlungen vor, um die Erreichung der Befüllungsziele nach Maßgabe der Zuordnung der Verantwortung nach Artikel 2 zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung gebuchter, aber ungenutzter Speicherkapazitäten nach §§ 104 und 104a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 der Republik Österreich) (BGBl. I Nr. 107/2011), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (BGBl. I Nr. 94/2022).Die E-Control nimmt nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse sämtliche geeigneten und erforderlichen Handlungen vor, um die Erreichung der Befüllungsziele nach Maßgabe der Zuordnung der Verantwortung nach Artikel 2 zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Zurverfügungstellung gebuchter, aber ungenutzter Speicherkapazitäten nach Paragraphen 104 und 104 a des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 der Republik Österreich) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,), zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 30. Juni 2022, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,).