Absatz eins,Bei der Erdgasspeicheranlage Haidach wird die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der Astora GmbH betriebenen Speicherkapazitäten der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet. Die Verantwortung für das Befüllungsziel im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der von der GSA LLC betriebenen Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlage Haidach wird der Republik Österreich zugeordnet. Für die Zwecke der Zuordnung der Verantwortung gelten als von der Astora GmbH und der GSA LLC betriebene Speicherkapazitäten die von diesen Gesellschaften am 10. Juli 2022 betriebenen Speicherkapazitäten, die in Anlage 1 des Abkommens näher beschrieben sind. Dieser Absatz gilt unbeschadet nachträglicher Änderungen der Aufteilung der durch die Gesellschaften betriebenen Speicherkapazitäten, etwa im Fall des Entzugs der Speicherunternehmenskonzession oder eines sonstigen Verlusts der Rechte an den betriebenen Speicherkapazitäten.