Absatz eins,Gegenstand dieses Abkommens ist die Zuordnung der Verantwortung für die Befüllungsziele für die Speicherkapazitäten der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 6a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang römisch eins b der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen finden die einschlägigen unionsrechtlichen, gesetzlichen oder auf Grund eines Gesetzes erlassenen Bestimmungen der Vertragsparteien Anwendung.