Absatz eins,Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:
- Ziffer einsFolgende Bestimmungen gelten nicht: Paragraph 7, Absatz 2 und 4, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, die Paragraphen 14 bis 20, Paragraph 21, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 25,, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz, Absatz 4 und Absatz 6, letzter Satz sowie Paragraph 45, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 4,
- Ziffer 2Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem Paragraph 6, Absatz 4 bis zu folgenden Terminen entsprechen:
- Litera aHerstellung vor 1985: Entsprechung bis 31.12.2025,
- Litera bHerstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31.12.2030,
- Litera cHerstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31.12.2035,
- Litera dHerstellung nach 1995: Entsprechung bis 31.12.2040.
- Ziffer 3Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.
- Ziffer 4Abweichend von den Paragraphen 11, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.
- Ziffer 5Rohrleitungen müssen dem Paragraph 10, Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.