Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Oberirdische Lagerung – Schutzstreifen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Bei oberirdischer Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen um Lagerbereiche Schutzstreifen eingerichtet sein.
  2. Absatz 2,Innerhalb der Schutzstreifen ist jegliche weitere Nutzung in Form von Bebauung, Lagerung oder zeitweiligem Abstellen, mit Ausnahme von Betankungs- oder Befüllungsvorgängen, unzulässig; innerbetriebliche Transportwege dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein, wenn sichergestellt ist, dass kein Abstellen von Fahrzeugen oder sonstigen Transportmitteln erfolgt.
  3. Absatz 3,Betriebsfremde Flächen dürfen in den Schutzstreifen einbezogen sein; die Aufrechterhaltung des Schutzstreifens muss jedenfalls durch die erforderlichen rechtlichen und technischen Maßnahmen sichergestellt sein.
  4. Absatz 4,Schutzstreifen müssen von Stoffen und Materialien freigehalten sein, die ihrer Art und Menge nach zur Entstehung oder zur Ausbreitung von Bränden führen können.
  5. Absatz 5,Schutzstreifen von Lagerbereichen dürfen an zwei Seiten durch öffnungslose Wände oder Wälle (auch Wände angrenzender Gebäude) ersetzt werden. Derartige Wände oder Wälle müssen feuerbeständig ausgeführt sein; Breite und Höhe müssen zumindest so bemessen sein, dass die zu schützenden Objekte bei Projektion der Höhe der Lagereinrichtung über die Höhe der Wand zur Gänze abgedeckt werden.

Schlagworte

Betankungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251131