Kurztitel

externe Qualitätssicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.02.2023

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts

Paragraph eins,

Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird eine Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts im Themenfeld „Sexualpädagogik“ (im Folgenden: Geschäftsstelle Sexualpädagogik) eingerichtet. Mit den Aufgaben der Geschäftsstelle kann auch eine fachlich und organisatorisch geeignete Einrichtung mit Erfahrung in der Übernahme von Aufgaben oder der Unterstützung österreichischer Behörden im humanitären Bereich oder Erfahrung in der Qualitätssicherung von öffentlichen Bildungseinrichtungen betraut werden. Dieser Geschäftsstelle hat mindestens eine Person anzugehören, die über Expertise im Bereich Sexualpädagogik verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Gesetzesnummer

20012176

Dokumentnummer

NOR40251082