Volksbegehrengesetz 2018
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,
BG
Paragraph 10,
25.02.2023
VoBeG
10/06 Direkte Demokratie
Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß Paragraph 6, Absatz 4, veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (Paragraph 6, Absatz 3,) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens am Stichtag vorzunehmen.
03.06.2024
20009719
NOR40250989