Kurztitel

Volksbegehrengesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Abkürzung

VoBeG

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Einbringung der Anmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 3,) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Absatz 5,) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
  2. Absatz 2Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (Paragraph 7, Absatz 4, des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
  3. Absatz 3Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
    2. Ziffer 2
      eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
    4. Ziffer 4
      die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
    5. Ziffer 5
      eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Anmerkung 1) Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
    6. Ziffer 6
      allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
  4. Absatz 4Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Registrierungsnummer;
    2. Ziffer 2
      die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 ;,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
    4. Ziffer 4
      die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
  5. Absatz 5Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (Paragraph 21, Absatz eins, NRWO) ist.
  6. Absatz 6Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, kann der Stellvertreter gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Absatz 3, Ziffer 6,) gegebenenfalls zu aktualisieren.
  7. Absatz 7Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      allenfalls die Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 ;,
    3. Ziffer 3
      der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
    4. Ziffer 4
      allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

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Anmerkung 1:

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022, ab 1.4.2022 559,40 Euro

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2023, ab 1.4.2023 622,-- Euro)

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2023

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40250987