Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:
- Ziffer einsdie Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
- Ziffer 2die Summe der ungültigen Stimmen;
- Ziffer 3die Summe der gültigen Stimmen;
- Ziffer 4die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
- Ziffer 5die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
- Ziffer 6die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
- Ziffer 7die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.