Europawahlordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,
BG
Paragraph 55
01.01.2024
EuWO
10/04 Wahlen
Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
27.02.2023
10001436
NOR40250932