Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz soll ein finanzieller Beitrag des Bundes zur leichteren Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen des täglichen Lebens von akut unterstützungsbedürftigen Personen und Haushalten geleistet werden. Zu den Maßnahmen des Bundes zählen:
- Ziffer einsUnterstützungsleistungen im Bereich Wohnen (Paragraph 2,)
- Ziffer 2Einmalzahlungen an Haushalte mit Bezug einer Sozialhilfe oder einer Mindestsicherung (Paragraph 3,).