Kurztitel

Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

EEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des Paragraph 5, für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:
    1. Ziffer eins
      bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
    2. Ziffer 2
      Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.
    Diese entgeltgestaltenden Vorschriften sind bis spätestens 31. März 2023 von den Ländern dem Bund vorzulegen und werden im Zuge der Abrechnung überprüft. Sollten die entgeltgestaltenden Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, kann die Auszahlung im Folgemonat – frühestens mit Jänner 2023 – erfolgen. Die Höhe dieser Auszahlung orientiert sich am zeitlichen Geltungsbereich der entgeltgestaltenden Vorschriften. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an sie nach diesem Bundesgesetz ausbezahlten Mittel zur Umsetzung des Paragraph 3, Absatz eins, verpflichtet.
  3. Absatz 3Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40250791