Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Übergangsrecht

Paragraph 19 b,

  1. Absatz einsBei Anträgen nach der neuen Rechtslage des Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, beginnt der einjährige Fristenlauf des Paragraph 5, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.
  2. Absatz 2Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3 a, innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  3. Absatz 3Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40250787