Absatz einsBei Anträgen nach der neuen Rechtslage des Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, beginnt der einjährige Fristenlauf des Paragraph 5, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.