Kurztitel

Heimopferrentengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Abkürzung

HOG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Rentenkommission

Paragraph 15,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht Paragraph 5, Absatz 7, erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 und Paragraph 5, Absatz 7, ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.
  2. Absatz 2Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12.
  3. Absatz 3Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
  4. Absatz 4Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20009898

Dokumentnummer

NOR40250786