Absatz einsDie Entscheidungsträger, die mit der Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph eins,) zu übermitteln.