Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2023,
BG
Paragraph 3
25.02.2023
FFGG
72/15 Forschung
Ziffer eins 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
Ziffer 2 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
Ziffer 3 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
Ziffer 4 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
Forschungsvorhaben, Förderprogramm, Forschungskooperation
28.02.2023
20003449
NOR40250779