Kurztitel

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

20.01.2023

Abkürzung

ZIV 2023

Index

16/02 Rundfunk

Text

Vergabe von Lizenzen an Hersteller von Empfangsgeräten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungsprodukten und -systemen haben bei der Lizenzvergabe an Hersteller von Verbrauchergeräten sicherzustellen, dass die Vergabe zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Vergabe von Lizenzen darf vom Rechteinhaber unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nicht an Bedingungen geknüpft werden, die
    1. Ziffer eins
      die Integration einer gemeinsamen Schnittstelle zur Zusammenschaltung mit diversen anderen Zugangssystemen in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, oder
    2. Ziffer 2
      die Integration spezifischer Mittel eines anderen Zugangssystems in ein bestimmtes Produkt unterbinden, behindern oder erschweren, sofern der Lizenznehmer die entsprechenden angemessenen Bedingungen einhält, die – soweit er selbst betroffen ist – die Sicherheit von Transaktionen der Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen gewährleisten.

Schlagworte

Zugangsberechtigungssystem

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

20012161

Dokumentnummer

NOR40250704