Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 18 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 3
20.01.2023
ZIV 2023
16/02 Rundfunk
Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen sind dazu verpflichtet, allen Rundfunkveranstaltern zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts technische Dienste anzubieten, die es ermöglichen, dass die Dienste des Rundfunkveranstalters von Zuschauern oder Hörern empfangen werden können, die über vom Diensteanbieter des Zugangsberechtigungssystems bereitgestellte Decoder verfügen und damit empfangsberechtigt sind.
20.01.2023
20012161
NOR40250701