Kurztitel

Wertpapierfirmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Abkürzung

WPFV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Aufsichtliche Behandlung von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

Antragsfreie Ausnahme von der allgemeinen Liquiditätsanforderung

Paragraph 3,

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen haben die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht zu erfüllen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Zu den von der Berechtigung umfassten Wertpapierdienstleistungen zählen ausschließlich die Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018, die Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WAG 2018 oder mehrere davon;
  2. Ziffer 2
    es wird keine Wertpapiernebendienstleistung erbracht, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfasst oder die kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma in sonstiger Weise zum Schuldner ihrer Kunden macht.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20012159

Dokumentnummer

NOR40250675