(3)Absatz 3Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind vonDie entsprechenden Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,Trägern der Ausbildungsstätten gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10,
Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2,,
Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß Paragraph 12,,
Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowieGesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, sowie
Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß Paragraph 13,
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Absatz eins, zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß Paragraph 235, Absatz 4, Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.