Absatz eins,Die in Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a bis d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Daten sind dem Finanzamt Österreich von den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisationen im Wege eines Register- und Systemverbundes nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, USPG monatlich automatisiert zu übermitteln.