Absatz einsHat der Steuerpflichtige Aufwendungen
- Strichaufzählungdurch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
- Strichaufzählungbei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988), - Strichaufzählungohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988), wenn dessen Einkünfte den jährlichen Höchstbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 nicht übersteigen, oder
- Strichaufzählungbei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes (Paragraph 106, Absatz eins und 2 EStG 1988), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,