Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph eins
12.01.2023
RSB-EntschädigungsV
41/01 Sicherheitsrecht
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (Paragraph 91 a, SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
12.01.2023
20009534
NOR40250534