Kurztitel

Prüfungstaxengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Anlage römisch drei

Kommission gemäß Paragraph 38, Absatz 5, VBG und Paragraph 3, Absatz 5, LVG

römisch eins.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 1 je Bewerberin oder Bewerber:

Euro

 

  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

7,7

 

  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der Zertifizierungskommission zum Quereinstieg in den Lehrberuf im Bereich der Allgemeinbildung (ZKQ)
     

1,3

römisch zwei.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 2 je Bewerberin oder Bewerber:

 

 

  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

10,3

 

  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
     

1,9

römisch drei.

Bei Beendigung des Verfahrens mit Stufe 3 je Bewerberin oder Bewerber:

 

 

  1. Ziffer eins
    Senatsvorsitz
     

30,8

 

  1. Ziffer 2
    Jedes weitere Mitglied des Senates der ZKQ
     

11,0

römisch vier.

Reisegebühren

Zusätzlich gebühren den genannten Personen die Reisegebühren im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Soweit auf diese Personen die Reisegebührenvorschrift 1955 nicht unmittelbar Anwendung findet, gilt – sofern die Reise nicht von einem Ort angetreten oder an einem Ort beendet wurde, von welchem niedrigere Reisegebühren anfallen – als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung der Wohnort.

 

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10009421

Dokumentnummer

NOR40250477