Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich verpflichtender und ergänzender Kompetenzerhebungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. Paragraph 4, Absatz 2, IQS-G findet Anwendung.