(1)Absatz eins,Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017 – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Weiters sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen. Bei der Durchführung dieser Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß § 10 durchzuführen. Bei der Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an nationalen und internationalen Kompetenzerhebungen (insbesondere im Rahmen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen ist für diese verpflichtend und befreit sie von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Kompetenzerhebungen erfolgen Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische Bedingungen (z. B. Schulklima) und über weitere Faktoren, die die Lernsituation der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich Unterstützung und Förderung sichtbar machen (z. B. Lernunterstützung durch Erziehungsberechtigte und anderen Personen), bei denen personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden DSGVO), über bildungsrelevante Faktoren wie zum Beispiel Herkunft, Erstsprache oder höchster Bildungsabschluss der Erziehungsberechtigten erfasst werden. Nationale und internationale Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen erfolgen im öffentlichen Interesse zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und der statistischen Auswertung der gewonnenen personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung sowie – nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an den Erhebungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes verpflichtet; die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind dabei anzuhören. Weiters sind die Schulen verpflichtet, die Durchführung und Qualitätssicherung nationaler und internationaler Kompetenzerhebungen zu unterstützen. Bei der Durchführung dieser Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Zur Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung sind interne Überprüfungen sowie weitere Evaluierungen gemäß Paragraph 10, durchzuführen. Bei der Durchführung der Kompetenzerhebungen und Erhebungen zur Qualitätssicherung im Schulwesen handelt das IQS als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.