Absatz eins,Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des IQS im Sinne des Absatz 2, bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens gemäß Artikel 14, Absatz eins und 5 sowie 14a Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, mit Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen.