Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 23,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

(soweit sie nicht von Ziffer 21 a, erfasst ist)

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1)

Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG.

 

(2)

Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine

 

a)

nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder

 

b)

vor Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(3)

Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Absatz eins und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

 

(4)

Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Absatz eins, durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.

 

(5)

Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Absatz eins, auch erfüllt durch

 

a)

eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG mit

 

b)

einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

 

(6)

Absatz 5, ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Absatz 5, Litera b, den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.

 

(7)

Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Absatz eins, die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,.

 

(8)

Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.8.2006 außer Kraft)

23.2. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

a)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Religion an

 

aa)

Volksschulen und

 

bb)

an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Mastergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie

 

b)

sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und

 

c)

einschlägige Publikationen.

23.3. Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen

(1) a)

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG bzw. Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005,

 

b)

Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),

 

c)

eine mindestens einjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und

 

d)

durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

 

(2)

Das Erfordernis gemäß Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch

 

a)

ein berufsbegleitendes Didaktikum, den erfolgreichen Abschluss eines postgradualen Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten oder Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch

 

b)

den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.

 

(3)

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

a)

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,

 

b)

die der Verwendung entsprechende

 

aa)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder

 

bb)

Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,

 

c)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

 

d)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß Litera b,

23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) a)

Lehramt gemäß Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins, oder entsprechendes Lehramt im Sinne des Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins und 2 VBG,

 

b)

Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und

 

c)

eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.

 

(2)

Das Erfordernis des Absatz eins, Litera a, wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

a)

Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und

 

b)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Absatz eins, Litera b, vorliegt).

23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien

(1)

Das Erfordernis der Ziffer 23 Punkt eins, Absatz eins und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges.

 

(2)

Die Erfordernisse des Absatz eins, werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:

 

a)

Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen;

 

b)

die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges;

 

c)

eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

 

(3)

Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 4, ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250430