Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/13Anlage eins /, 13,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
13. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.13.1. Eine der in Ziffer 13 Punkt 2 bis 13.11 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 13 Punkt 13, oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 133, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 133,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 134, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 134,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,
(Anm.: lit. b. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2016)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,)
Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 1 Z 135, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 135,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,
Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,
Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
S 3 eines Brigadekommandos,
S 4 eines Brigadekommandos,
Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,
S 1 beim Militärkommando Wien.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,
Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,
Kommandantin oder Kommandant der Lehrgruppe & Hauptlehroffizier der Lehrgruppe Luftraumüberwachung am Institut Fliegerbodendienst der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.
13.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.
13.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,
Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,
Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.
13.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),
Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.
13.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 136, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 136,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)
Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
der Z 2.11 oderder Ziffer 2 Punkt 11, oder
die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsgesetz für die Studienrichtung Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder Pädagogik oder Psychologie oder Soziologie oder Politik- und Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder Maschinenbau und Vermessungswesen, oder
das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 7 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in sublit. bb geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“, sofern die in Sub-Litera, b, b, geforderte Ausbildung zum Unteroffizier, einschließlich der geforderten einschlägigen Berufserfahrung vorliegt,
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und der erfolgten Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
die erfolgreiche Absolvierung des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“, einschließlich der Berufspraktika in der Mindestdauer von 12 Wochen und
die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges an der Theresianischen Militärakademie während des Fachhochschul-Bachelorstudienganges. Auf den Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
(2)Absatz 2Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. c tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 119/1999 (BGBl. II Nr. 138/1997).Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Absatz eins, Litera c, tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. römisch eins Nr. 119/1999 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 1997,).
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
Musikoffiziere
13.14. Für die Verwendung als Musikoffizier
anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 Abs. 1 lit. a der erfolgreiche Abschlussanstelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluss
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, a, oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.anstelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 13 Punkt 13, Absatz eins, Litera b bis d der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für Musikoffiziere.
Definitivstellungserfordernisse:
13.15. Z 12.19 ist anzuwenden.13.15. Ziffer 12 Punkt 19, ist anzuwenden.