Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/09Anlage eins /, 09,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
9. VERWENDUNGSGRUPPE E 2a
(Dienstführende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.9.1. Eine in den Ziffer 9 Punkt 2 bis 9.8 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Spielfeld,
Leiter des Verkehrsreferates beim Bezirkspolizeikommando für Liezen,
Kommandant der Polizeiinspektion Wien Goethegasse,
Kommandant der Polizeiinspektion Leonding,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandant der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Kommandant der Polizeiinspektion Lienz,
Leiterin oder Leiter des Ermittlungsbereiches Diebstahl im Landeskriminalamt der Landespolizeidirektion Tirol,
Kommandant der Polizeiinspektion Bad Ischl.
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,
Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,
im Justizwachdienst: Justizwachkommandantin oder Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,
im Justizwachdienst: Kapellmeisterin oder Kapellmeister der Justizwachmusik,
im Justizwachdienst: Bundeswaffenmeisterin oder Bundeswaffenmeister.
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,
im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant der Justizanstalt Sonnberg,
im Justizwachdienst: Wachzimmerkommandantin oder Wachzimmerkommandant der Justizanstalt Asten.
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,
Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,
Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,
im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant Trakt 2 Justizanstalt Graz-Jakomini.
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,
Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wachzimmerkommandantin oder des Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt Asten,
im Justizwachdienst: Kommandantin oder Kommandant der Vorführ- und Besucherzone der Justizanstalt Wels,
im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung A4 der Justizanstalt Wien-Josefstadt,
im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung 01DFM der Justizanstalt Sonnberg,
im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt,
im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Schlosserei 1 der Justizanstalt Suben.
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 01UHM der Justizanstalt Salzburg,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 08FGM der Justizanstalt Suben,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 06KAO der Justizanstalt Graz-Jakomini,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,
im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt.
9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Ausbildung
9.10. Der erfolgreiche Abschluß
der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist
die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
für jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.
9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)9.12. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)