Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Anlage eins /, 05,
30.12.2022
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Allgemeine Bestimmungen
5.1. Eine in den Ziffer 5 Punkt 2 bis 5.4.6 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 5 Punkt 5 bis 5.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
5.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
Sub-Litera, i, m Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.
5.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
5.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die technische Hilfskraft am TGM,
5.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Schwimmhallenwart am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
5.3.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.
5.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
5.4.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Kraftfahrzeuglenker in der Zentralstelle,
5.4.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Hilfskoch an der Höheren gewerblichen Bundeslehranstalt – Fachrichtung Tourismus in Krems (HLF Krems),
5.4.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,
5.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, Wachpersonal und Militärhundeführer der Si- und WchGrp bei einer Heeresmunitionsanstalt,
5.4.5. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.
5.4.6. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Laborhilfskraft in der Abteilung „Gewässerökologie“ am Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde im Bundesamt für Wasserwirtschaft,
5.4.7. im Bundesministerium für Justiz der Portier im Justizpalast.
5.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
5.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
5.7. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13,
5.8. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
5.9. Für Kraftwagenlenker die Verwendung als Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist.
5.10. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
5.11. Für Militärhundeführer sowie sonstiges Sicherheits- und Wachpersonal in Heeres-Munitionsanstalten die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und die entsprechende Verwendung.
5.12 Für Führer von Spezialfahrzeugen im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, Litera c, die erforderliche Berechtigung.
5.13. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
5.14. Für Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst
5.15. Für Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung, die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten und die entsprechende Verwendung.
5.16. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
5.17. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 5 Punkt 7 bis 5.15 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5.
05.01.2023
10008470
NOR40250424