Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
BG
Anlage eins /, 04,
30.12.2022
BDG 1979
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Allgemeine Bestimmungen
4.1. Eine in den Ziffer 4 Punkt 2 bis 4.4.4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 4 Punkt 5 bis Ziffer 4 Punkt 15, vorgeschriebenen Erfordernisse.
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,
4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,
4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.
4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 3 Punkt eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 95,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,
4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,
4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,
4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,
Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 4 Punkt 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8,
4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
4.11. im Bundesministerium für Landesverteidigung für Bedienstete im militär-luftfahrttechnischen Dienst an Stelle der Ziffern 4.5, 4.6 und 4.10 der Nachweis der Befähigung als Militär-Luftfahrttechnische Assistentin in Ausbildung zur Militär-Luftfahrtwartin oder als Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart gemäß den einschlägigen Bestimmungen der MLPV 2012.
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 13, Litera c, angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
Anmerkung, Ziffer 4 Punkt 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5,
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
Zu Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,, Artikel eins, Ziffer 34 :, das zu ersetzende Zitat lautet statt „Z 4.17“ richtig „4.17“.
05.01.2023
10008470
NOR40250423