Kurztitel

BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anrechnung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Zeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu erfolgen.

Schlagworte

Gleichwertigkeitsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250419