Absatz eins,Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen. Die Dienstprüfung gilt als positiv absolviert, wenn der Basislehrgang, die individuelle Schwerpunktausbildung, die ressortinterne theoretische Ausbildung und der Besuch des allenfalls vorgeschriebenen Rotationsarbeitsplatzes erfolgreich abgeschlossen wurden.