Kurztitel

BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die individuelle Schwerpunktausbildung in Form von Wahlmodulen,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse gemäß Paragraph 14,, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
    4. Ziffer 4
      die ressortinterne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
    5. Ziffer 5
      die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10, und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes gemäß Paragraph 10,
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
  4. Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250416