Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
- Ziffer einsüber einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
- Ziffer 2innerhalb der Ausbildungsphase – soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von vier Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
Sub-Litera, z, u erfolgen.