Kurztitel

BMKÖS-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
    1. Ziffer eins
      über einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der oder des Auszubildenden und
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Ausbildungsphase – soweit verpflichtend vorgeschrieben oder vereinbart – über einem Zeitraum von vier Wochen auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)

    Sub-Litera, z, u erfolgen.

  2. Absatz 2,Für Auszubildende der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1, A 2, v1 oder v2 hat eine praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen. Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
  3. Absatz 3,In begründeten Fällen kann der Besuch eines Rotationsarbeitsplatzes außerhalb der Bundesverwaltung, wie z. B. private Unternehmen, ausgegliederte Einrichtungen oder Einrichtungen der Europäischen Union, erfolgen. Bei der Zuweisung ist auf die familiären und persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden Rücksicht zu nehmen.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

20012146

Dokumentnummer

NOR40250415