Absatz eins,Die ressortinterne theoretische Ausbildung besteht aus
- Ziffer einszwei Modulen gemäß Absatz 3, für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 1, A 2, v1 oder v2;
- Ziffer 2einem Modul gemäß Absatz 3, für Auszubildende der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen.